Wird eine vermietete Wohnung vererbt, geht auch das Mietverhältnis auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Erben sind dann Vermieter. Das Erbe bringt nicht nur Rechte mit sich, sondern auch Pflichten. Doch worauf müssen Erben achten, wenn sie die Wohnung verkaufen, weiterhin vermieten oder dafür Eigenbedarf anmelden möchten?
Erben einer vermieteten Wohnung müssen sich darüber verständigen, wie es mit der Immobilie weitergehen soll. Werden sie sich nicht einig, droht eine Zwangsversteigerung. Diese kann zu erheblichen finanziellen Einbußen führen und sollte besser vermieden werden.
Vermietete Wohnung verkaufen
Oft entscheiden sich Erbengemeinschaften für den Verkauf einer vermieteten Immobilie, denn die Wohnung gemeinsam zu verwalten ist häufig aufwendig und vielen Erben fehlen die nötigen Fachkenntnisse. Zwar kann eine Hausverwaltung beauftragt werden, wenn aber die Mieteinnahmen durch mehrere Erben geteilt werden müssen, lohnt sich das für viele Erben nicht mehr.
In der Regel ist der Verkaufserlös einer unvermieteten Wohnung höher als bei einer vermieteten, da hier die Nachfrage höher ist. Andererseits bietet eine vermietete Wohnung für Anleger den Vorteil, dass sie nicht erst einen Mieter suchen müssen und direkt mit dem Kauf Mieteinnahmen generieren.
Ein lokaler Qualitätsmakler berät Erbengemeinschaften, wann sich der Verkauf einer vermieteten Immobilie lohnt. Er findet auch einen passenden Anleger und verkauft die Wohnung zu einem marktgerechten Preis.
Wohnung weiter vermieten
Entscheidet sich die Erbengemeinschaft dazu, die Immobilie zu vermieten, muss sie einiges beachten. Bei allen Kosten, die beim Erhalt und der Verwaltung der Wohnung anfallen, haften alle Erben gleich. Die Kosten werden nach der sogenannten Erbquote aufgeteilt. In der Praxis läuft das in der Regel so, dass einer der Erben die Kosten zahlt und von den Miterben einfordert. Das kann für den jeweiligen Erben schnell kostspielig werden. Zusätzlich müssen die Erträge aus der Vermietung versteuert werden.
Eigenbedarf anmelden
Wer Mietern wegen Eigenbedarf kündigen möchte, muss nachweisen, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte oder sie für seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nachweislich benötigt. Auch hier muss sich die Erbengemeinschaft einig sein. Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen und Formalien eingehalten werden.
Sie sind sich unsicher, worauf Sie beim Verkauf Ihrer Eigentumswohnung achten müssen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.badische-zeitung.de/kaufpreisoptimierung-durch-renovieren-oder-sanieren–185062692.html
https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/renovieren-vor-dem-immobilienverkauf
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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