Scheidungsimmobilie: Das Grundbuch verstehen

Der Eigentümer einer Immobilie muss im Grundbuch eingetragen sein. Lässt sich ein Paar scheiden, dem eine gemeinsame Immobilie gehört, kommt es darauf an, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Um die Folgen, die sich daraus ergeben, zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, was im Grundbuch steht und wie es aufgebaut ist.

Immer wieder kommt es vor, dass einer der Eheleute mehr von der Immobilie abzahlt als der andere, weil er mehr Vermögen in die Ehe mitgebracht oder ein höheres Einkommen hat. Im Scheidungsfall spielt das aber keine Rolle. Entscheidend ist, wer mit wie viel Anteilen im Grundbuch steht.

Das Grundbuch ist der „Ausweis“ der Immobilie. Bereits auf dem Deckblatt, der sogenannten Grundbuchaufschrift, finden sich die Angabe des Grundbuchbezirks, die Nummer des Blattes sowie häufig auch der Schließungs- und Umschreibungsvermerk. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs stehen die genaue Lage und die Grundstücksbezeichnung – also Gemarkung, Flurstück, Lagebezeichnung und Größe des Grundstücks. Darüber hinaus ist das Grundbuch in drei Abteilungen unterteilt.

Ehe aus, Hausverkauf?

Nicht unbedingt. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung im Umgang mit Ihrer Scheidungsimmobilie zu finden. Kontaktieren Sie uns!

 

Abteilung I

In Abteilung I sind die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks dokumentiert, also wer der Eigentümer des Grundstücks ist. Das können ein oder mehrere Eigentümer sein. Gibt es mehrere Eigentümer, dann steht hier auch, wer welche Anteile an der Immobilie besitzt. Bei Ehepartnern können das jeweils 50 Prozent sein. Es kommen jedoch auch Aufteilungen in zwei und ein Drittel oder andere Aufteilungen vor. Gehört drei Erben eine Immobilie, besitzt meist einer jeweils ein Drittel.

Abteilung II

In Abteilung II finden sich die sogenannten Lasten und Beschränkungen des Grundstücks. Dabei handelt es sich um eingetragene Wohn- und Nießbrauchrechte sowie Nutzungsrechte wie beispielsweise ein Wegerecht. Darüber hinaus ist hier auch das Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrecht vermerkt. Dieses regelt, dass Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen durch das Grundstück führen dürfen.

Abteilung III

Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden werden in Abteilung III festgehalten. Hat eine Bank den Kauf der Immobilie finanziert, steht hier in der Regel eine Grundschuld. Das ist der Betrag, den die Bank zur Absicherung ihres Finanzierungskredits eintragen lässt. Wurde der Kredit abgezahlt, wird die Grundschuld gelöscht.

Vermerke, die nicht mehr gültig sind, werden entweder unterstrichen oder durchgestrichen. Diese werden durch die entsprechenden Löschungs- und Veränderungsspalten ergänzt. Da die Einträge immer lesbar bleiben müssen, werden keine Einträge entfernt.

Sind Sie unsicher, was einzelne Vermerke im Grundbuch bedeuten oder was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © marish/Depositphotos.com

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Mehr Harmonie Zuhause mit Feng Shui

In der Wohnungsgestaltung fällt der Begriff Feng Shui immer öfter — Nach fernöstlichen Prinzipien der Einrichtung, soll mehr Harmonie ins Haus gebracht und der Energiefluss aktiviert werden. Das wiederum soll zu mehr Wohlbefinden und einer […]

Weiterlesen

Wie kann der Wert einer Immobilie gesteigert werden?

Wer einen höheren Preis für seine Immobilie erzielen möchte, erreicht das durch eine Aufwertung. Mit Hilfe von Sanierungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen steigert sich der Wert der Immobilie. Doch welche konkreten Maßnahmen können die eigene Immobilie […]

Weiterlesen

So machen Sie Ihren Kindern den Umzug schmackhaft

Sind Sie als Kind schon mal umgezogen? Dann wissen Sie, wie schwer es sein kann, der oder die Neue in der Klasse zu sein, sich an eine neue Umgebung zu gewöhnen und die alten Freunde […]

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Petra Sattler

Geschäftsführerin

034292 / 73375 0171 / 4367 166 info@sattlerimmo.de

Elena Berkner

Immobilienkauffrau

034292 / 73375 info@sattlerimmo.de

Susann Ptak

Immobilienfachwirtin

034292 / 73375 info@sattlerimmo.de